Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Verträge mit Unternehmen)
- Geltungsbereich
- Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen
Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende
Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen
des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
- In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung
der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
- Angebot und Vertragsschluss
- Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren
ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung
oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet haben.
- An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer
schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich
gekennzeichnet haben.
- Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes
festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen.
Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausweisen.
- Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem
Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem
Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle
von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
- Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt
wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt,
wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Liefer- und Leistungszeit
- Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind
ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn
die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen
ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
- Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2
Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt,
wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall
seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere
Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug
nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht,
wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser
auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages
beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen
ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt,
wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages
beruht.
- Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe,
dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt ist.
- Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete
Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.
- Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch
wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden
zumutbar ist.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens
und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten
schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr
der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
- Gefahrübergang – Versand/Verpackung
- Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir werden uns bemühen,
hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen;
dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten
des Käufers.
- Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung
nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung
auf eigene Kosten zu sorgen.
- Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die
Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft
dem Versand gleich.
- Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
absichern.
- Gewährleistung/Haftung
- Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet,
es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die
Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen
Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der
Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt
vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als
fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche
angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen
wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen
zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
- Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei
dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die
gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5
bleiben hiervon unberührt.
- Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur
Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet,
wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen
Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme
der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem
Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir
sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen
der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden
Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
- Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel
aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht
von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie
abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht
aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem
Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht
vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen
übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
- Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen
Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen
beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter
oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen
nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile
derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch
im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit
oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur
dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
erfasst ist.
- Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen
Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und
vorhersehbar sind.
- Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung
gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen
verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder
wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
- Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent,
die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware)
unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug,
haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt
vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind
berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen
Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten
Beträgen zu verrechnen.
- Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und
Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern
und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber
in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen
den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser
Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring
befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung
in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen
von uns gegen den Käufer bestehen.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für
uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet
wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache
gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer)
zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des
Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig,
dass der Käufer uns anteilmäßigMiteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen
wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der
Käufer für uns.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser
Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
- Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt
uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und
Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten
aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch
berechtigt, den Käufer auch an seinemWohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
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